| Vorwurf | Abstandsverstoß am 19.05.2026, 12:51 Uhr, BAB 24 km 219,500, Richtung Berlin |
|---|---|
| Vorgeworfener Abstand | 19,00 m bei 111 km/h; erforderlich 55,50 m; weniger als 4/10 des halben Tachowerts |
| Sanktion | 100 EUR Geldbuße, 25 EUR Gebühr, 3,50 EUR Auslagen = 128,50 EUR, 1 Punkt, kein Fahrverbot (12.6.2 BKat) |
| Messsystem | VKS 4.5, Gerät 45DE1500BB, Messung 1260519_2; Messbeamter und Auswerter sind dieselbe Person (POM Plundrich) |
| Fahrereigenschaft | Fahrerfoto eindeutig. Wird nicht bestritten, aber auch nicht aktiv eingeräumt. |
Bewusst getrennt: Schreiben 1 ist der reine, fristgebundene Rechtsbehelf ohne jeden Sachvortrag. Schreiben 2 betrifft ausschließlich Akteneinsicht und Datenträger. Beide gehen als je eigenes Fax, damit der Einspruch in der Akte nicht als Anhang eines Sachschreibens gelesen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bußgeldbescheid vom 24.08.2026, Aktenzeichen 474/26/0152906/0, lege ich
ein.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, da die beantragte Akteneinsicht bislang nicht vollständig gewährt wurde. Hierzu folgt ein separates Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Julius Behr
Sehr geehrte Frau Demnitz,
sehr geehrte Damen und Herren,
die mit Schreiben vom 27.07.2026 übersandte CD sende ich mit gesonderter Postsendung zurück. Für die verspätete Rücksendung bitte ich um Entschuldigung. Die Verzögerung beruhte auf der erforderlichen technischen Klärung, weshalb der Datenträger nicht regulär lesbar war.
Der Datenträger enthält eine nicht abgeschlossene, regulär nicht einbindbare Sitzung. Beim
vollständigen Rohlesen aller 1.898 belegten Blöcke traten keine Lesefehler auf. Aus dem Rohabbild
ließ sich lediglich ein 3.263.808 Byte großes Fragment der im UDF-Dateisystem mit 3.345.118 Byte
ausgewiesenen Datei 00004.mp4 extrahieren. Es fehlen damit 81.310 Byte. Die
mdat-Box ist bereits um 79.290 Byte verkürzt; ein moov-Atom ist im
vorhandenen Fragment nicht enthalten. Eine Prüfung mit ffprobe bricht dementsprechend
mit der Meldung moov atom not found ab. Das übermittelte Dateifragment ist daher nicht
regelgerecht abspielbar oder auswertbar.
Den detaillierten technischen Befund füge ich der Postsendung bei und stelle ihn auf Wunsch mit allen Rohdaten zur Verfügung.
Die mit Antrag vom 05.07.2026 beantragte Einsicht in das anlassbezogene Video ist damit bis heute nicht gewährt.
Hiermit beantrage ich erneut Akteneinsicht gemäß § 49 Abs. 1 OWiG. Bitte übermitteln Sie mir die vollständige, unveränderte anlassbezogene Videodatei im Originalformat einschließlich des vollständig vorhandenen Vor- und Nachlaufs. Ferner bitte ich um Übersendung des Zustellungsnachweises für den Bußgeldbescheid vom 24.08.2026. Bevorzugt wäre eine elektronische Bereitstellung als Download. Die Übermittlung auf einem Datenträger genügt ebenfalls, sofern dieser abschließend beschrieben und die Datei darauf vollständig abspielbar ist.
Nach dem Messdatenblatt beruht die Messung auf zwei Messzeitpunkten, 12:51:51 und 12:51:53. Bildlich dokumentiert ist in den mir übersandten Unterlagen ausschließlich der zweite Messzeitpunkt. Ich bitte daher zusätzlich um Übersendung des Messbildes zum ersten Messzeitpunkt sowie sämtlicher Messbilder in ihrem Originaldateiformat und in Originalauflösung, nicht als Ausdruck oder Scan.
Der übersandte Eichschein KH-26-00286 datiert vom 01.06.2026 und damit nach dem vorgeworfenen Tattag. Das Messprotokoll bezeichnet für den 19.05.2026 den Eichschein Nr. 25-00973 des Eichamts Zwickau vom 04.12.2025. Ich bitte um Übersendung dieses Eichscheins.
Zur Sache selbst äußere ich mich weiterhin nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Julius Behr
Die Untersuchung erfolgte auf einem MacBook Air M3 mit einem externen Laufwerk hp DVDRAM GT30L. Laufwerk und Anschluss wurden als fehlerfrei verifiziert; das Kernel-Log weist keine Übertragungs- oder Stromfehler auf.
| Befund | Bedeutung |
|---|---|
Sessions: 0, Fehler beim Lesen von TOC und ATIP | Die Brennsitzung wurde nicht abgeschlossen. Ohne gültiges Inhaltsverzeichnis bindet kein Betriebssystem den Datenträger ein. |
| 1.898 Blöcke = 3.887.104 Byte, fehlerfrei gelesen | Die Daten selbst sind lesbar. Es liegt kein Materialschaden vor. Die Spur meldet ausdrücklich damage: false. |
UDF-Dateisystem deklariert 00004.mp4 mit 3.345.118 Byte | Erste unabhängige Quelle für die Solldateigröße. |
mdat-Box ab Offset 623.359, Größe 3.343.035 | Zweite unabhängige Quelle. Die Box endet rechnerisch bei Byte 3.966.394, das deklarierte Dateiende bei 3.968.414. |
| Fehlend: 81.310 Byte | Davon 79.290 Byte Mediendaten und 2.020 Byte für die Struktur dahinter, in der das moov-Atom liegt. |
Kein moov-Atom im Fragment | Dort stehen Index und die avcC-Box mit den Decoderparametern SPS und PPS. Ohne sie ist Auflösung und Profil unbekannt. |
| Vollscan des Fragments nach in-band SPS/PPS | 15 formal mögliche Kandidaten, alle über profile_idc und level_idc als ungültig widerlegt. Die Parameter liegen ausschließlich im fehlenden Bereich. |
| Messzeitpunkt | Position Volvo | Position Vorausfahrender | Abstand |
|---|---|---|---|
| 12:51:51:23 | 64,8 m | 43,3 m | 21,9 m |
| 12:51:53:05 | 23,1 m | 4,6 m | 18,7 m |
Der Timecode läuft mit 25 Bildern je Sekunde; das Messintervall beträgt damit exakt 1,28 s. Die zurückgelegten Wege bestätigen das unabhängig (Volvo 41,7 m bei 115 km/h, Vorausfahrender 38,7 m bei 107 km/h). Die Annäherung beträgt 8,0 km/h nach den Tachowerten beziehungsweise 9,0 km/h nach der Abstandsdifferenz; die Abweichung folgt aus der Rundung der Geschwindigkeiten im Messblatt. Verwertet wurden 19,0 m bei 111 km/h nach Abzug einer Fahrzeuglängenpauschale von 3,4 m und 4 km/h Toleranz.
| Stufe | Grenzwert | unterschritten ab | Dauer bis Messende | Strecke |
|---|---|---|---|---|
| unter 5/10 (12.6.1 BKat) | 27,75 m | 2,3 bis 2,6 s vor t1 | 3,6 bis 3,9 s | 112 bis 121 m |
| unter 4/10 (Vorwurf, 12.6.2) | 22,20 m | 0,1 s vor t1 | 1,40 bis 1,42 s | 43 bis 44 m |
| unter 3/10 (12.6.3) | 16,65 m | nicht erreicht | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Eine Sekunde vor dem ersten Messzeitpunkt lag der Abstand bei rund 24 m, also über der vorgeworfenen Schwelle. Die Bandbreite ergibt sich aus den beiden möglichen Ansätzen für die Relativgeschwindigkeit.
Die VKS-Kamera filmt entgegen der Fahrtrichtung; die Fahrzeugfronten sind sichtbar und die Messpositionen laufen gegen den Messpunkt zu. Im Bild rechts entspricht daher der linken Fahrspur. Der Betroffene fuhr links, der Lastzug rechts.
Die gestrichelte Fahrstreifenbegrenzung wurde über Helligkeitsprofile lokalisiert und mit einem zweiten Stützpunkt linear genähert. Gegenprobe: beide Lastzüge liegen vollständig auf der einen, der Volvo vollständig auf der anderen Seite der Linie; die Rekonstruktion ist mit allen Fahrzeugen konsistent. Der vorausfahrende Kastenwagen ist das einzige Fahrzeug, dessen Umriss die Begrenzung schneidet: sein rechtes Vorderrad steht auf der Linie, der Fahrzeugkörper liegt überwiegend noch auf der linken Spur.
Das entspricht der frühen Phase eines Fahrstreifenwechsels von links nach rechts, bei 107 km/h gegen 115 km/h des Betroffenen.
| Entscheidung | Begründung |
|---|---|
| Einspruch ohne Begründung | Nicht erforderlich. Jede Festlegung bindet später, solange die Akte unvollständig ist. |
| Zwei getrennte Schreiben, zwei Faxe | Der Rechtsbehelf bleibt eindeutig und sofort prüfbar; das Sachschreiben kann ihn nicht überlagern. |
| Kein Angriff auf die Messmathematik | Die Fahrzeuglängenpauschale von 3,4 m ist günstig. Ein realer Kastenwagen ist 5,0 bis 6,7 m lang. Der Puffer bis zur Stufe 3/10 beträgt nur 2,35 m. Eine sachverständige Neuberechnung würde 2 Punkte und ein Fahrverbot bedeuten. |
| Kein Wiedereinsetzungsantrag | Ohne echten unverschuldeten Hinderungsgrund substanzlos. Er würde suggerieren, die Frist sei versäumt. |
| Instandsetzungsunterlagen nicht angefordert | Der Servicenachweis führt für den 13.02.2026 eine Instandsetzung auf, vermerkt als ohne Eichrelevanz; die Neueichung am 01.06.2026 führt die Anlage als Revision 2. Angefordert wird nur der zur Tatzeit gültige Eichschein, weil das eine neutrale Vollständigkeitsfrage ist. Die Gerätehistorie zu problematisieren, würde eine Überprüfung der Messung anstoßen. |
| Fahrstreifenwechsel nicht erwähnt | Kernargument. Wird erst geltend gemacht, wenn Video und Originalbilder vorliegen, damit es nicht vorweggenommen und verbraucht wird. |
Insbesondere: Ist irgendeine Formulierung geeignet, als Einlassung zur Sache, als Einräumen der Fahrereigenschaft oder als Angriff auf die Messung gelesen zu werden?
Wir gehen davon aus, dass die Anforderung des zur Tatzeit gültigen Eichscheins eine reine Vollständigkeitsfrage ist und keine Prüfung der Messung anstößt. Die Instandsetzungsunterlagen haben wir aus genau diesem Grund weggelassen. Ist diese Grenze richtig gezogen?
Die Rücknahme ist unser Ventil gegen das Fahrverbot-Risiko. Gibt es einen früheren praktischen Zeitpunkt als den Termin der Hauptverhandlung, ab dem sie faktisch nicht mehr hilft, etwa nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder nach Beauftragung eines Sachverständigen?
Mit Verteidigerbestellung liefe die Akteneinsicht über § 147 StPO statt § 49 Abs. 1 OWiG und die vollständige Akte müsste zur Einsicht überlassen werden. Rechtfertigt das eine Bestellung schon vor Eingang des Videos?
Vorgesehen ist ein Computerfax über einen Onlinedienst, ohne eingescannte Unterschrift, mit E-Mail-Bestätigung der Übertragung als Nachweis. Sollte eine Unterschrift eingefügt werden?
Wir gehen nach OLG Hamm, III-1 RBs 78/13, davon aus, dass die kurze Dauer der Unterschreitung allein nichts trägt, weil die 3-Sekunden-Grenze nur eine ausreichende Bedingung ist und die Dauerprüfung überhaupt nur bei einem abstandsverkürzenden Ereignis eröffnet wird. Ist das richtig, oder gibt es Rechtsprechung, die auch eine isolierte Kürze für sich genügen lässt?
| Dokument | Weg |
|---|---|
1 Einspruch.pdf | Fax, fristwahrend bis 10.09.2026, 24:00 Uhr |
2 Begleitschreiben.pdf | zweites Fax, danach Post mit der CD |
3 Technischer Befund.pdf | Anlage zur Postsendung; geprüft, enthält keinen Hinweis auf die Verteidigungslinie |
| CD im Original | Postsendung, empfohlen als Einschreiben mit Rückschein |
CD-Rohimage-1898blocks.udf.bin | Beweissicherung, bleibt beim Betroffenen |