Ordnungswidrigkeit Abstandsverstoß BAB 24: Prüfung vor Versand

Betroffener: Julius Behr · Aktenzeichen 474/26/0152906/0 · Zentrale Bußgeldstelle Gransee · Stand 09.09.2026
Fristlage: Der Bußgeldbescheid datiert vom 24.08.2026 und wurde am 27.08.2026 durch Einwurf zugestellt. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 OWiG) endet damit am Donnerstag, 10.09.2026, 24:00 Uhr. Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, nicht die Absendung. Der Einspruch geht deshalb per Fax an 0331 283 4616 0017. Eine einfache E-Mail ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich unwirksam.

1. Worum es geht

VorwurfAbstandsverstoß am 19.05.2026, 12:51 Uhr, BAB 24 km 219,500, Richtung Berlin
Vorgeworfener Abstand19,00 m bei 111 km/h; erforderlich 55,50 m; weniger als 4/10 des halben Tachowerts
Sanktion100 EUR Geldbuße, 25 EUR Gebühr, 3,50 EUR Auslagen = 128,50 EUR, 1 Punkt, kein Fahrverbot (12.6.2 BKat)
MesssystemVKS 4.5, Gerät 45DE1500BB, Messung 1260519_2; Messbeamter und Auswerter sind dieselbe Person (POM Plundrich)
FahrereigenschaftFahrerfoto eindeutig. Wird nicht bestritten, aber auch nicht aktiv eingeräumt.

Verfahrensverlauf

2. Die beiden Schreiben zur Prüfung

Bewusst getrennt: Schreiben 1 ist der reine, fristgebundene Rechtsbehelf ohne jeden Sachvortrag. Schreiben 2 betrifft ausschließlich Akteneinsicht und Datenträger. Beide gehen als je eigenes Fax, damit der Einspruch in der Akte nicht als Anhang eines Sachschreibens gelesen wird.

Schreiben 1: Einspruch (Fax, fristwahrend)

Julius Behr Windscheidstr. 4 10627 Berlin Zentraldienst der Polizei Zentrale Bußgeldstelle Oranienburger Str. 31a 16775 Gransee
Berlin, 09.09.2026
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 24.08.2026
Aktenzeichen: 474/26/0152906/0
Kassenzeichen: 2652005836662

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bußgeldbescheid vom 24.08.2026, Aktenzeichen 474/26/0152906/0, lege ich

Einspruch

ein.

Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, da die beantragte Akteneinsicht bislang nicht vollständig gewährt wurde. Hierzu folgt ein separates Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Julius Behr

Schreiben 2: Akteneinsicht und Rücksendung der CD

Julius Behr Windscheidstr. 4 10627 Berlin Zentraldienst der Polizei Zentrale Bußgeldstelle Oranienburger Str. 31a 16775 Gransee
Berlin, 09.09.2026
Akteneinsicht, unvollständiges Beweisvideo, Rücksendung der CD
Aktenzeichen: 474/26/0152906/0

Sehr geehrte Frau Demnitz,
sehr geehrte Damen und Herren,

die mit Schreiben vom 27.07.2026 übersandte CD sende ich mit gesonderter Postsendung zurück. Für die verspätete Rücksendung bitte ich um Entschuldigung. Die Verzögerung beruhte auf der erforderlichen technischen Klärung, weshalb der Datenträger nicht regulär lesbar war.

Der Datenträger enthält eine nicht abgeschlossene, regulär nicht einbindbare Sitzung. Beim vollständigen Rohlesen aller 1.898 belegten Blöcke traten keine Lesefehler auf. Aus dem Rohabbild ließ sich lediglich ein 3.263.808 Byte großes Fragment der im UDF-Dateisystem mit 3.345.118 Byte ausgewiesenen Datei 00004.mp4 extrahieren. Es fehlen damit 81.310 Byte. Die mdat-Box ist bereits um 79.290 Byte verkürzt; ein moov-Atom ist im vorhandenen Fragment nicht enthalten. Eine Prüfung mit ffprobe bricht dementsprechend mit der Meldung moov atom not found ab. Das übermittelte Dateifragment ist daher nicht regelgerecht abspielbar oder auswertbar.

Den detaillierten technischen Befund füge ich der Postsendung bei und stelle ihn auf Wunsch mit allen Rohdaten zur Verfügung.

Die mit Antrag vom 05.07.2026 beantragte Einsicht in das anlassbezogene Video ist damit bis heute nicht gewährt.

Hiermit beantrage ich erneut Akteneinsicht gemäß § 49 Abs. 1 OWiG. Bitte übermitteln Sie mir die vollständige, unveränderte anlassbezogene Videodatei im Originalformat einschließlich des vollständig vorhandenen Vor- und Nachlaufs. Ferner bitte ich um Übersendung des Zustellungsnachweises für den Bußgeldbescheid vom 24.08.2026. Bevorzugt wäre eine elektronische Bereitstellung als Download. Die Übermittlung auf einem Datenträger genügt ebenfalls, sofern dieser abschließend beschrieben und die Datei darauf vollständig abspielbar ist.

Nach dem Messdatenblatt beruht die Messung auf zwei Messzeitpunkten, 12:51:51 und 12:51:53. Bildlich dokumentiert ist in den mir übersandten Unterlagen ausschließlich der zweite Messzeitpunkt. Ich bitte daher zusätzlich um Übersendung des Messbildes zum ersten Messzeitpunkt sowie sämtlicher Messbilder in ihrem Originaldateiformat und in Originalauflösung, nicht als Ausdruck oder Scan.

Der übersandte Eichschein KH-26-00286 datiert vom 01.06.2026 und damit nach dem vorgeworfenen Tattag. Das Messprotokoll bezeichnet für den 19.05.2026 den Eichschein Nr. 25-00973 des Eichamts Zwickau vom 04.12.2025. Ich bitte um Übersendung dieses Eichscheins.

Zur Sache selbst äußere ich mich weiterhin nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Julius Behr

Anlage (zur Postsendung): Technischer Befund zur Akteneinsichts-CD vom 09.09.2026

3. Warum die CD unbrauchbar ist

Die Untersuchung erfolgte auf einem MacBook Air M3 mit einem externen Laufwerk hp DVDRAM GT30L. Laufwerk und Anschluss wurden als fehlerfrei verifiziert; das Kernel-Log weist keine Übertragungs- oder Stromfehler auf.

BefundBedeutung
Sessions: 0, Fehler beim Lesen von TOC und ATIPDie Brennsitzung wurde nicht abgeschlossen. Ohne gültiges Inhaltsverzeichnis bindet kein Betriebssystem den Datenträger ein.
1.898 Blöcke = 3.887.104 Byte, fehlerfrei gelesenDie Daten selbst sind lesbar. Es liegt kein Materialschaden vor. Die Spur meldet ausdrücklich damage: false.
UDF-Dateisystem deklariert 00004.mp4 mit 3.345.118 ByteErste unabhängige Quelle für die Solldateigröße.
mdat-Box ab Offset 623.359, Größe 3.343.035Zweite unabhängige Quelle. Die Box endet rechnerisch bei Byte 3.966.394, das deklarierte Dateiende bei 3.968.414.
Fehlend: 81.310 ByteDavon 79.290 Byte Mediendaten und 2.020 Byte für die Struktur dahinter, in der das moov-Atom liegt.
Kein moov-Atom im FragmentDort stehen Index und die avcC-Box mit den Decoderparametern SPS und PPS. Ohne sie ist Auflösung und Profil unbekannt.
Vollscan des Fragments nach in-band SPS/PPS15 formal mögliche Kandidaten, alle über profile_idc und level_idc als ungültig widerlegt. Die Parameter liegen ausschließlich im fehlenden Bereich.
Konsequenz: Aus dem übermittelten Material ist keine regelgerechte Dekodierung möglich, auch kein Einzelbild. Der Datenträger wurde vor Abschluss des Brennvorgangs abgebrochen. Es ist kein Fehler der Abspielumgebung und keine Beschädigung durch den Betroffenen. Ein vollständiges Rohabbild ist gesichert und kann vorgelegt werden.

4. Materielle Bewertung

Die Messdaten

MesszeitpunktPosition VolvoPosition VorausfahrenderAbstand
12:51:51:2364,8 m43,3 m21,9 m
12:51:53:0523,1 m4,6 m18,7 m

Der Timecode läuft mit 25 Bildern je Sekunde; das Messintervall beträgt damit exakt 1,28 s. Die zurückgelegten Wege bestätigen das unabhängig (Volvo 41,7 m bei 115 km/h, Vorausfahrender 38,7 m bei 107 km/h). Die Annäherung beträgt 8,0 km/h nach den Tachowerten beziehungsweise 9,0 km/h nach der Abstandsdifferenz; die Abweichung folgt aus der Rundung der Geschwindigkeiten im Messblatt. Verwertet wurden 19,0 m bei 111 km/h nach Abzug einer Fahrzeuglängenpauschale von 3,4 m und 4 km/h Toleranz.

Dauer der Unterschreitung, rückgerechnet

StufeGrenzwertunterschritten abDauer bis MessendeStrecke
unter 5/10 (12.6.1 BKat)27,75 m2,3 bis 2,6 s vor t13,6 bis 3,9 s112 bis 121 m
unter 4/10 (Vorwurf, 12.6.2)22,20 m0,1 s vor t11,40 bis 1,42 s43 bis 44 m
unter 3/10 (12.6.3)16,65 mnicht erreichtnicht anwendbarnicht anwendbar

Eine Sekunde vor dem ersten Messzeitpunkt lag der Abstand bei rund 24 m, also über der vorgeworfenen Schwelle. Die Bandbreite ergibt sich aus den beiden möglichen Ansätzen für die Relativgeschwindigkeit.

Wichtige Einordnung dieser Rechnung, damit sie nicht überschätzt wird. OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, III-1 RBs 78/13, formuliert eine ausreichende, keine notwendige Bedingung: Die Ahndung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer mindestens 3 Sekunden oder die Strecke mindestens 140 m betrug. Ob auch kürzere Unterschreitungen ahndbar sind, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen. Ferner kommt es auf die Dauer nach derselben Entscheidung nur dann an, wenn eine Verkehrssituation im Raum steht wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel. Maßgeblich ist zudem die Dauer der vorwerfbaren, nicht der insgesamt festgestellten Unterschreitung.

Folge: Die kurze Dauer ist kein selbstständiges Argument. Sie wirkt erst, wenn der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden belegt ist. Dann ist der Wechsel das Ereignis, das die Prüfung eröffnet, und die kurze Dauer der Beleg dafür, dass keine Reaktionszeit bestand.
Wirtschaftliche Einordnung: Eine Herabsetzung von 12.6.2 auf 12.6.1 lässt den Punkt bestehen. Nach Anlage 13 FeV sind 12.6.1 und 12.6.2 gemeinsam unter Nr. 3.2.3 erfasst, also mit einem Punkt; erst 12.6.3 bis 12.6.5 fallen unter Nr. 2.2.4 mit zwei Punkten. Punktfrei wäre erst Nummer 12.4 BKat mit 35 EUR, die gilt, solange der Abstand mindestens ein Viertel des Tachowertes beträgt, hier also 27,75 m. Der Einspruch lohnt sich wirtschaftlich daher nur, wenn der Vorwurf insgesamt entfällt.

Der Fahrstreifenwechsel nicht im Schreiben

Die VKS-Kamera filmt entgegen der Fahrtrichtung; die Fahrzeugfronten sind sichtbar und die Messpositionen laufen gegen den Messpunkt zu. Im Bild rechts entspricht daher der linken Fahrspur. Der Betroffene fuhr links, der Lastzug rechts.

Die gestrichelte Fahrstreifenbegrenzung wurde über Helligkeitsprofile lokalisiert und mit einem zweiten Stützpunkt linear genähert. Gegenprobe: beide Lastzüge liegen vollständig auf der einen, der Volvo vollständig auf der anderen Seite der Linie; die Rekonstruktion ist mit allen Fahrzeugen konsistent. Der vorausfahrende Kastenwagen ist das einzige Fahrzeug, dessen Umriss die Begrenzung schneidet: sein rechtes Vorderrad steht auf der Linie, der Fahrzeugkörper liegt überwiegend noch auf der linken Spur.

Das entspricht der frühen Phase eines Fahrstreifenwechsels von links nach rechts, bei 107 km/h gegen 115 km/h des Betroffenen.

Belastbarkeit: Vorlage ist ein Scan eines Ausdrucks, die Näherung ist linear über zwei Stützpunkte, die Lageunsicherheit liegt bei etwa einem halben Meter auf der Fahrbahn. Das ist ein Indiz, kein Nachweis. Deshalb steht es nicht im Schreiben, sondern es werden zunächst die Bilddateien im Original angefordert.

Der Betroffene erinnert sich ausdrücklich nicht daran, ob der Kastenwagen zuvor von der rechten Spur herübergezogen war oder durchgehend links fuhr. Deshalb enthält keines der Schreiben eine Sachdarstellung.

5. Strategische Entscheidungen und ihre Gründe

EntscheidungBegründung
Einspruch ohne BegründungNicht erforderlich. Jede Festlegung bindet später, solange die Akte unvollständig ist.
Zwei getrennte Schreiben, zwei FaxeDer Rechtsbehelf bleibt eindeutig und sofort prüfbar; das Sachschreiben kann ihn nicht überlagern.
Kein Angriff auf die MessmathematikDie Fahrzeuglängenpauschale von 3,4 m ist günstig. Ein realer Kastenwagen ist 5,0 bis 6,7 m lang. Der Puffer bis zur Stufe 3/10 beträgt nur 2,35 m. Eine sachverständige Neuberechnung würde 2 Punkte und ein Fahrverbot bedeuten.
Kein WiedereinsetzungsantragOhne echten unverschuldeten Hinderungsgrund substanzlos. Er würde suggerieren, die Frist sei versäumt.
Instandsetzungsunterlagen nicht angefordertDer Servicenachweis führt für den 13.02.2026 eine Instandsetzung auf, vermerkt als ohne Eichrelevanz; die Neueichung am 01.06.2026 führt die Anlage als Revision 2. Angefordert wird nur der zur Tatzeit gültige Eichschein, weil das eine neutrale Vollständigkeitsfrage ist. Die Gerätehistorie zu problematisieren, würde eine Überprüfung der Messung anstoßen.
Fahrstreifenwechsel nicht erwähntKernargument. Wird erst geltend gemacht, wenn Video und Originalbilder vorliegen, damit es nicht vorweggenommen und verbraucht wird.
Kein Verschlechterungsverbot: Im erstinstanzlichen Bußgeldverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nur bei Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 S. 2 OWiG), nicht bei Urteil nach Hauptverhandlung (OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 195/18 vom 04.10.2018). Der Hinweis nach § 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG steht auf Seite 2 des Bescheids. Absicherung: Der Einspruch kann bis zum Termin der Hauptverhandlung jederzeit schriftlich zurückgenommen werden; dann wird der Bescheid in seiner bestehenden Form rechtskräftig, also 128,50 EUR und 1 Punkt.

6. Fragen an Clara

Tragen die beiden Schreiben in dieser Form?

Insbesondere: Ist irgendeine Formulierung geeignet, als Einlassung zur Sache, als Einräumen der Fahrereigenschaft oder als Angriff auf die Messung gelesen zu werden?

Ist die Anforderung des Eichscheins wirklich neutral?

Wir gehen davon aus, dass die Anforderung des zur Tatzeit gültigen Eichscheins eine reine Vollständigkeitsfrage ist und keine Prüfung der Messung anstößt. Die Instandsetzungsunterlagen haben wir aus genau diesem Grund weggelassen. Ist diese Grenze richtig gezogen?

Wann muss die Rücknahme spätestens erklärt sein?

Die Rücknahme ist unser Ventil gegen das Fahrverbot-Risiko. Gibt es einen früheren praktischen Zeitpunkt als den Termin der Hauptverhandlung, ab dem sie faktisch nicht mehr hilft, etwa nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder nach Beauftragung eines Sachverständigen?

Lohnt eine anwaltliche Bestellung jetzt oder später?

Mit Verteidigerbestellung liefe die Akteneinsicht über § 147 StPO statt § 49 Abs. 1 OWiG und die vollständige Akte müsste zur Einsicht überlassen werden. Rechtfertigt das eine Bestellung schon vor Eingang des Videos?

Genügt das Fax formal?

Vorgesehen ist ein Computerfax über einen Onlinedienst, ohne eingescannte Unterschrift, mit E-Mail-Bestätigung der Übertragung als Nachweis. Sollte eine Unterschrift eingefügt werden?

Trägt die Dauerargumentation ohne Nachweis des abstandsverkürzenden Ereignisses?

Wir gehen nach OLG Hamm, III-1 RBs 78/13, davon aus, dass die kurze Dauer der Unterschreitung allein nichts trägt, weil die 3-Sekunden-Grenze nur eine ausreichende Bedingung ist und die Dauerprüfung überhaupt nur bei einem abstandsverkürzenden Ereignis eröffnet wird. Ist das richtig, oder gibt es Rechtsprechung, die auch eine isolierte Kürze für sich genügen lässt?

7. Was versandfertig vorliegt

DokumentWeg
1 Einspruch.pdfFax, fristwahrend bis 10.09.2026, 24:00 Uhr
2 Begleitschreiben.pdfzweites Fax, danach Post mit der CD
3 Technischer Befund.pdfAnlage zur Postsendung; geprüft, enthält keinen Hinweis auf die Verteidigungslinie
CD im OriginalPostsendung, empfohlen als Einschreiben mit Rückschein
CD-Rohimage-1898blocks.udf.binBeweissicherung, bleibt beim Betroffenen